Arbeitsrecht

Aynur Güngör Rechtsanwältin

Arbeitsrecht

Falls Ihnen gekündigt wurde oder Sie befürchten, demnächst entlassen zu werden, ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Kündigung rechtmäßig ist. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.

Unsere Kanzlei kann Ihnen bei einer solchen Beratung helfen. Wir prüfen zunächst, ob Ihre Kündigung rechtens war oder wäre. Falls nicht, besprechen wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und unterstützen Sie gegebenenfalls bei der Verhandlung einer angemessenen Abfindung.

Es ist besonders wichtig, schnell zu handeln, im Arbeitsrecht ist der häufigste Fall anwaltlicher Tätigkeit der Kündigungsschutzprozess. Dabei müssen kurze Fristen beachtet werden: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Auch bei anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gelten oft kurze Ausschlussfristen.

Die Kündigungsschutzklage endet in der Regel durch Vergleich, bei dem dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht. Der ‚Gütetermin‘ vor dem Arbeitsgericht findet etwa drei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt, etwa 90% aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden dort durch Vergleich erledigt.

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage benötigen wir folgende Daten: Alter, Familienstand, Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratszugehörigkeit des Arbeitnehmers, Beschäftigtenzahl, Tarifvertragszugehörigkeit des Betriebs, Vorhandensein eines Betriebsrats und vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb.

Zudem benötigen wir Angaben zum Arbeitsvertrag, der Vergütung, zum Kündigungszugang, zu Abmahnungen bei verhaltensbedingter Kündigung sowie zu Zeugnissen, Urlaubsabgeltungen und Arbeitsbescheinigungen.

Eine Besonderheit im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz ist, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt, unabhängig vom Ergebnis. Bei Arbeitslosigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wenn Sie das Arbeitszeugnis nicht verstehen, können Sie es uns vorlegen, da Arbeitszeugnisse oft verschlüsselte Codes enthalten.

Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2012 besagt, dass unterschiedlich lange Urlaubszeiten aufgrund des Lebensalters diskriminierend unwirksam sind, Staffelungen nach Betriebszugehörigkeit jedoch zulässig bleiben.

Beachten Sie auch, dass Sie sich unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen.